LG Tübingen Beschluss vom 16.9.2016, 5 T 232/16
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Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
Also ist eine Rundfunkanstalt keine Behörde sondern ein Unternehmen.
Daraus ergibt sich klar, dass sie keine Amtshilfe bei Behörden stellen kann.
Alle Vollstreckungsmaßnahmen sind belegbar damit gesetzwidrig.
Die GEZ müsste den Weg über Mahnung, Mahnbescheid, Vollstreckungsgericht mit richterlicher Unterschrift gehen.
Doch dazu fehlt jede Rechtsgrundlage, denn auch sogenannte Bescheide können von einem Unternehmen nicht erteilt werden.
Absatz 10, 11, 26, 28,29, 30 dort sind die entscheidenden Argumente einer Vollstreckungsabwehr.
Das Spiel ist aus GEZ, ihr seid am Ende.
Das Urteil auf dem Justiz-Portal (lässt sich auf Handy nicht öffnen)
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