Vorratsdaten-Desaster

In den nächsten Wochen will der Bundestag das neue Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung absegnen, das eine Speicherung von Verbindungsdaten wie Telefonnummern und IP-Adressen über zehn Wochen vorsieht. Wozu das konkret nutzen soll, können die Macher allerdings nicht erklären.

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Die nächste Runde im Hickhack um die Vorratsdatenspeicherung ist eröffnet. Mehr als fünf Jahre wurde um eine Neuregelung gerungen, nachdem das Bundesverfassungsgericht die alte Richtlinie zur vorsorglichen Telekommunikationsüberwachung Anfang 2010 für verfassungswidrig erklärt hatte. Vergangenes Jahr hat diese Ansicht auch noch der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt. Doch jetzt steht das Gesetzgebungsverfahren zur neuen Vorratsdatenspeicherung in Deutschland kurz vor seinem Abschluss. Das Kabinett um Bundeskanzlerin Angela Merkel hat dem mehrfach überarbeiteten Gesetzentwurf bereits zugestimmt und hofft nun in den nächsten Wochen noch vor der Sommerpause des Parlaments auf das Placet des Bundestages zur Neuregulierung.

Konkret sieht die neue Regelung vor, dass die so genannten »Verkehrsdaten«, zu denen beispielsweise IP-Adressen, Telefonnummern und Verbindungslisten und -Zeiten gehören, jeweils zehn Wochen lang gespeichert werden. Damit ist die Frist deutlich länger als die zuletzt praktizierte Speicherung über maximal sieben Tage, aber gleichzeitig weniger als halb so lang wie die frühere Speicherdauer von sechs Monaten. Die als besonders schützenswert eingestuften Daten zum Standort im Mobilfunknetz müssen von den Providern sogar schon nach vier Wochen wieder gelöscht werden. Damit soll verhindert werden, dass Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellt werden können. Sollten Provider die Daten nicht entsprechend vorhalten, oder sie nicht rechtzeitig löschen, drohen ihnen teure Strafen. Dabei ist diese sichere Vorhaltung und Filterung alles andere als einfach umzusetzen, wie einige Provider kritisieren. Die Kosten dafür werden jedenfalls am Ende die Nutzer tragen müssen.

Der Inhalt der Kommunikation bleibt – außer in Fällen wie einer richterlich genehmigten Telefonüberwachung – weiterhin Tabu und wird daher auch nicht automatisch mit aufgezeichnet. »Der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post, dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden«, schränkt der Gesetzestext klar ein. Im Falle eines berechtigten Interesses, also bei Verdachtsfällen auf schwere Straftaten wie Mord, Kindesmissbrauch, Kriegsver­brechen, Menschen- und Drogenhandel, schwerem Raub und Bandendiebstahl sowie Gefährdung des Rechtsstaates, dürfen die Strafverfolgungsbehörden die Daten mit richterlicher Genehmigung abrufen. Im Normalfall müssen die Betroffenen direkt darüber in Kenntnis gesetzt werden. Lediglich mit einer richterlichen Sondergenehmigung zur Geheimhaltung darf die Information über den Datenabruf erst nachträglich erfolgen. Da der Staatsanwaltschaft mit dem neuen Gesetzentwurf keine Eilkompetenz mehr zugeschrieben wird, kann die richterliche Genehmigung selbst bei Gefahr im Verzug nicht mehr umgangen werden.

UND NUN ZUR VERARSCHUNG

Geheime Nebenabrede hebelt richterlichen Schutz aus


Dennoch hat die Regierung hier eine gewaltige Hintertüre eingebaut, mit der die vermeintlich strenge Schutz-Regelung gleich wieder ausgehebelt wird. Einer geheimen »Nebenabrede« zwischen Justiz- und Innenministerium zufolge sollen normale Bestandsdaten wie IP-Adressen und Nutzerkennungen im Sinne beschleunigter Abläufe auch direkt von Ermittlungsbehörden angefragt werden können. Während versierte Onlinekriminelle sich davor durch digitale Verschleierung zu schützen wissen, trifft diese Regelung entgegen der Intention vor allem normale Bürger, die sich lediglich kleine Verfehlungen zu Schulden kommen lassen.

Für weiteren Unmut sorgen außerdem die Ausnahmeregelungen für die besonders sensiblen Berufsgruppen mit Schweigepflicht, Zeugnisverweigerungsrecht und andere Geheimnisträger im Rahmen der neuen Vorratsdatenspeicherung. Demnach werden nur die Verbindungsdaten von und zu anonymen Beratungsstellen wie Behörden, Kirchen und sozialen Organisationen gar nicht erst gespeichert. Die Verkehrsdaten von Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälte und Journalisten hingegen müssen zwar gespeichert, dürfen im Normalfall allerdings trotzdem nicht abgefragt werden. Deshalb sehen einige Berufsverbände ihre Mitglieder und deren Kunden und Mandaten samt ihrer Daten mit diesem Verfahren nicht ausreichend geschützt.

Die mehrheitliche Zustimmung für das neue Gesetz ist damit trotz großer Koalition alles andere als sicher. Insbesondere aus der Opposition kommen kritische Stimmen von Grünen und Linken. So bezeichnet etwa Jan Korte, Vize der Bundestagsfraktion der Linken, die neuen Regeln als »schwarzen Tag für die Grund- und Freiheitsrechte in Deutschland«. Bei den Grünen halten einige auch die neue Regelung für verfassungswidrig und wollen deshalb im Falle der Verabschiedung des Gesetzes erneut dagegen klagen. Der ehemalige oberste Datenschutzbeauftragte Peter Schaar sieht in den durch das neue Gesetz entstehenden gewaltigen Datensammlungen eine riesige Gefahr für die Privatsphäre, die sich alleine schon auf IT-Ebene kaum kontrollieren lasse und hält das neue Gesetz denn auch für »grundrechtlich nicht vertretbar«. Daher räumt er einer Klage sehr gute Chancen ein. Dann geht das Hickhack wieder von vorne los. Aber auch in den Reihen der an der Regierung beteiligten SPD gibt es zahlreiche Kritiker, von denen sich allerdings viele nicht öffentlich zu Wort melden wollen. In der Abstimmung könnten sie jedoch das sprichwörtliche Zünglein an der Waage sein.

Nun das BESTE

Keine konkreten Anwendungsfälle bekannt

Aus den Reihen von Bürgerrechtsorganisationen, Verbraucherschützern und IT-Experten wird zudem immer wieder kritisiert, dass bis heute nicht klar ist, was die Vorratsdatenspeicherung in der Praxis überhaupt bewirken soll. So gibt das Bundesjustizministerium zwar an, »bei der Aufklärung schwerer Straftaten und bei der Gefahrenabwehr sind Verkehrsdaten ein wichtiges Hilfsmittel für die staatlichen Behörden«. Daher führe das aktuelle Fehlen entsprechender Vorratsdaten zu Lücken bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr und könne im Einzelfall dazu führen, dass strafrechtliche Ermittlungen ohne Erfolg bleiben, weil weitere Ermittlungsansätze nicht vorhanden sind. Gleichzeitig konnten Justizminister Heiko Maas und seine Mitstreiter auf Nachfragen aus dem Bundestag und der Presse bislang jedoch keine konkreten Szenarien benennen, in denen die Vorratsdaten tatsächlich für einen Ermittlungserfolg zwingend notwendig wären. »Ich hab jetzt hier Ad-hoc keine Gefahren, die ich Ihnen präsentieren kann, die dadurch abgewendet oder nicht abgewendet wurden«, so erst vergangenen Woche wieder der Sprecher des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz, Piotr Malachowski, bei der Bundespressekonferenz.

Anderen gehen die neuen Regelungen hingegen nicht weit genug. Im Einklang mit den weiterreichenden Forderungen einiger CDU-Mitglieder bezeichnet etwa der Vorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), André Schulz, den neuen Gesetzesentwurf als »bei weitem nicht ausreichend und fernab der Anforderungen aus der Praxis«. Während es der Polizei gestattet sei, den Wohnraum von Verdächtigen zu überwachen, dürfe sie künftig selbst im Falle einer Vergewaltigung nicht unbedingt wissen, mit wem der Verdächtige in den letzten Wochen telefoniert habe.

So oder so bleibt also äußerst fraglich, ob das neue Gesetz in dieser Form wirklich rechtens und auch sinnvoll wäre und warum es angesichts solcher gravierenden Unsicherheiten trotzdem unbedingt noch vor der Sommerpause per Schnellschuss auf den Weg der Verabschiedung gebracht werden soll.




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